Änderung des Vor- oder Familiennamens

Änderung des Vor- oder Familiennamens
Vor-
oder (und) Familiennamen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert
werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Diese
öffentlich-rechtliche Namensänderung wird im Einzelfall geprüft. Da die
Motive sehr unterschiedlich sind, ist eine generelle Auskünfte kaum
möglich und wird nachfolgend nur beispielhaft benannt.
Eine persönliche Beratung vor Antragstellung wird dringend empfohlen.
Was kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung sein?
Anhaltspunkte hierfür können sich aus nachfolgender beispielhaften Darstellung ergeben:
- Änderung von Sammelnamen (z.B.: Meyer, Müller, Schmidt, Schulz),
- Änderung von anstößig oder lächerlich klingenden Namen,
- Änderung von langen und besonders umständlichen Namen
- Änderung
der Schreibweise von schwierigen Namen, Änderung von Namen
fremdsprachigen Ursprungs, Änderung von Namen mit "ss" oder "ß" sowie
Namen mit Umlauten.
Ehename

Ehename
Seit dem 12.02.2005 ist es auch möglich den Familiennamen aus der Vorehe eines Verlobten zum Ehenamen zu bestimmen.
Seit dem 12.02.2005 ist es auch möglich den Familiennamen aus der Vorehe eines Verlobten zum Ehenamen zu bestimmen.
Wiederannahme des Geburtsnamens

Wiederannahme des Geburtsnamens
Verwitwete oder rechtskräftig geschiedene Personen können Ihren Geburtsnamen oder alternativ auch den Namen wieder annehmen, den sie vor der letzten Eheschließung bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben. Diese Erklärung wird beim Standesamt des Hauptwohnsitzes abgegeben. Erkundigen Sie sich bitte vorab telefonisch über die mitzubringenden Unterlagen.
Die Gebühr für die Wiederannahme eines früheren Namens beträgt 17,00 Euro. Hinzu kann noch die Gebühr für eine neue beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch in Höhe von 8,00 Euro kommen.
Verwitwete oder rechtskräftig geschiedene Personen können Ihren Geburtsnamen oder alternativ auch den Namen wieder annehmen, den sie vor der letzten Eheschließung bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben. Diese Erklärung wird beim Standesamt des Hauptwohnsitzes abgegeben. Erkundigen Sie sich bitte vorab telefonisch über die mitzubringenden Unterlagen.
Die Gebühr für die Wiederannahme eines früheren Namens beträgt 17,00 Euro. Hinzu kann noch die Gebühr für eine neue beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch in Höhe von 8,00 Euro kommen.
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Öffnungszeiten
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Montag: 08.30-12.30 Dienstag: 08.30-12.30 Donnerstag: 08.30-12.30 14.00-17.30 Freitag: 08.30-12.30



Namensrecht