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Bitte beachten Sie:
Da sich die gesetzlichen Vorschriften zum 01.01.2009 ändern, wenden Sie sich bitte persönlich an das Standesamt, um individuell zu erfragen, welche Unterlagen Sie zur Eheschliessung benötigen!
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Sie wollen sich "trauen"? Hier ist der Weg dazu: Vorab sind zur Anmeldung der Eheschließung und Prüfung der Ehefähigkeit (hier wird die rechtliche Zulässigkeit einer Eheschließung geprüft) folgende Urkunden und Nachweise vorzulegen:
Ledige, volljährige deutsche Staatsangehörige
- Personalausweis oder Reisepass (sowohl bei der Anmeldung zur Eheschließung als auch - nochmals - bei der Eheschließung),
- neue beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern, falls diese nach dem 01.01.1958 die Ehe geschlossen haben,
- neue Abstammungsurkunde vom Geburtsstandesamt beider Verlobten, falls die Ehe der Eltern vor dem 01.01.1958 geschlossen worden ist
- Aktuelle Aufenthaltsbescheinigung, (ggf. auch Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis),
- Abstammungsurkunde eines evtl. bereits vorhandenen Kindes.
Je nach Fallgestaltung und falls Sie schon einmal verheiratet waren, sind weitere Urkunden oder sonstige Nachweise erforderlich. Bitte kontaktieren Sie uns, damit wir Sie optimal beraten können. Falls einer von Ihnen eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist eine persönliche Vorsprache beim Standesamt notwendig. Um Wartezeiten zu vermeiden, empfehlen wir eine vorherige Terminabsprache.
Sie müssen sich beide persönlich anmelden. Ist eine/r der Partner/innen verhindert, kann er oder sie das schriftliche Einverständnis zur Anmeldung durch den anderen Partner bzw. die andere Partnerin erklären. Einen Vordruck dieser so genannten Beitrittserklärung erhalten Sie im Standesamt.
Können Sie beide aus wichtigem Grund nicht persönlich kommen, ist eine Anmeldung auch schriftlich oder durch eine bevollmächtigte Person möglich. Auch hierzu gibt es einen Vordruck beim Standesamt. Erst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Termin für die Eheschließung vereinbart.
Gebühren:
Die Eheschließung ist gebührenfrei. Weitergehende Leistungen sind jedoch gebührenpflichtig.
Hier ein Auszug:
- Prüfung der Ehefähigkeit 33,00 Euro,
- bei Auslandsbeteiligung 55,00 Euro.
- Gebühren für ein Familienstammbuch (Preis je nach Ausführung).
- Gebühren für zusätzliche Urkunden.
- zusätzliche Servicegebühr für Samstagstrauung 55,00 Euro.
- Eheschließung im Keramion zusätzlich 50,00 Euro.
Sonderservice und Räumlichkeiten für die Eheschließung
Das Standesamt Frechen bietet Ihnen die Serviceleistung an zur Eheschließung bereits den neuen Personalausweis oder Reisepass für die Hochzeitsreise zu erhalten! Fragen Sie doch einfach bei der Eheanmeldung nach dieser Möglichkeit.
Das Standesamt Frechen bietet Ihnen zudem an, einen der schönsten Tage Ihres gemeinsamen Lebens, die standesamtliche Trauung oder auch die Eintragung Ihrer Lebenspartnerschaft, in einem schönen Ambiente zu feiern.
An einem oder mehreren Samstagen im Jahr finden daher die Trauungen im Keramion Frechen statt.
Das Keramion befindet sich in einem architektonisch einmaligen Gebäude, das der Form einer Töpferscheibe nachempfunden ist und seit 2002 unter Denkmalschutz steht.
In der Stiftung Keramion sind das Historische Keramikmuseum der Stadt Frechen und das Privatmuseum Keramion zum Zentrum für moderne und historische Keramik vereint- ein ganz besonderes Erlebnis.
Das Bundesverwaltungsamt - Informationsstelle für Auslandstätige und Auswanderer - gibt folgende Informationsschriften heraus, die sich mit dem Themenkreis "Eheschließung im Ausland" beschäftigen:
- Deutsche heiraten in Europa
- Deutsche heiraten in Nordamerika
- Deutsche heiraten in Lateinamerika
- Deutsche heiraten in Afrika
- Deutsche heiraten in Asien/Australien
- Ehevertragliche Vereinbarungen in den EU-Staaten
- Islamische Eheverträge (mit Mustervertrag und länderspezifischen Abweichungen)
Die Informationsschriften sind bei den bundesweit vertretenen Auskunfts- und Beratungsstellen für Auslandstätige und Auswanderer gegen eine Schutzgebühr erhältlich. Ein Verzeichnis dieser Beratungsstellen finden Sie im Internet (www.bundesverwaltungsamt.de , Stichwort Auswanderung). Sie können dieses Verzeichnis auch schriftlich direkt beim Bundesverwaltungsamt anfordern.
Die Adresse lautet:
Bundesverwaltungsamt
Informationsstelle für Auslandstätige und Auswanderer
50728 Köln
Fax 01888358-4829
Nähere Informationen gibt es auf der Homepage mit den so genannten Häufig gestellte Fragen und Antworten unter diesem Link .
In den meisten europäischen Staaten sowie der Türkei wird von deutschen Verlobten unter anderem ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis verlangt, das Sie beim Standesamt Ihres Wohnsitzes beantragen können.
Nachweis Ihrer ausländischen Eheschließung bei Rückkehr nach Deutschland
Wenn Sie nun im Ausland die Ehe geschlossen haben und nach Deutschland zurückkehren, sollten Sie auch eine entsprechend den Formvorschriften des jeweiligen Landes ausgestellte Heiratsurkunde mitbringen. In einigen europäischen Staaten bedürfen die Urkunden keiner förmlichen Beglaubigung. In Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens vom 05. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation muss die Heiratsurkunde mit einer sogenannten Apostille versehen sein. Die "Apostille" ist die förmliche Überbeglaubigung der Urkunde und wird durch die übergeordnete innere Behörde im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Sie kann entweder auf der Urkunde selbst - etwa mit Hilfe eines Stempels - oder auf einem besonderen Blatt, das mit der Urkunde fest verbunden wird, angebracht werden. Wie dies im Einzelfall geschieht, richtet sich nach der Praxis im Errichtungsstaat. Die Apostille soll die Form eines Quadrats mit Seiten von mindestens 9 Zentimetern haben. Geringfügige Abweichungen in Größe und Aufmachung sind unschädlich. Zwingend ist, dass die Bescheinigung die Überschrift "Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)" in französischer Sprache trägt und die im Muster enthaltenen Punkte anführt. Die gedruckten Erläuterungen der Punkte können in der Amtssprache der Behörde, die die Apostille ausstellt, abgefasst sein.
Für Urkunden aus Ländern, die diesem Abkommen nicht beigetreten sind, ist eine sogenannte Legalisation erforderlich. Die "Legalisation" ist eine Bestätigung der Echtheit der Urkunde selbst, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, ggf. der Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist. Die "erweiterte Legalisation" bestätigt auch die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde. Die Legalisation wird von der deutschen Auslandsvertretung in dem Staat, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist, erteilt.Gerne geben wir Ihnen Informationen über die für Sie im konkreten Einzelfall erforderliche Überbeglaubigung. Die ausländischen Urkunden müssen von einem nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigter Übersetzer angefertigt werden . Sie können beim Amtsgericht Köln unter der Tel.Nr. 0221-77110 einen zugelassenen Übersetzer erfragen.
(pdf, 100.32 KB)
Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitsszeugnisses
(doc, 85.00 KB)
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