Offizielle Webseite der Stadt Frechen

Zum Inhalt.
Zur Hauptnavigation.
Zu den Access Keys.
Kurzportrait der Stadt Frechen

  • > Home
  • > Rathaus Online
  • > Standesamt
  • > Beurkundung der Geburt


Beurkundung der Geburt

Beurkundung einer Geburt

_______________________________________________

Bitte beachten Sie:

Da sich die gesetzlichen Vorschriften zum 01.01.2009 ändern, wenden Sie sich bitte an das Standesamt, um individuell zu erfragen, welche Unterlagen Sie zur Anmeldung ihres in Frechen geborenen Kindes benötigen!
Sie können sich aber auch direkt an das Sankt-Katharinen-Hospital wenden. Dort wurden durch die Standesbeamten Merkblätter ausgelegt, aus denen hervorgeht, welche Unterlagen benötigt werden. Selbstverständlich ist dieses Merkblatt auch im Standesamt erhältich.
_______________________________________________



Die Geburt eines Kindes muss in Deutschland beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden und wird auch nur dort beurkundet. Die meisten Frechener Babys kommen im Sankt-Katharinen-Hospital zur Welt. Es gibt eine Vereinbarung zwischen dem Standesamt und dem Krankenhaus, wonach die Formalitäten im Regelfall über die Klinik abgewickelt werden. Das heißt Sie geben Ihre Unterlagen dort ab und das Krankenhaus erledigt die Anmeldung für Sie. Bei einer Hausgeburt stellt die Hebamme oder der Arzt eine entsprechende Bescheinigung über die Geburt aus.  Entsprechend dem Personenstand der Eltern bzw. Mutter sind dann mit dem Personalausweis folgende Unterlagen mit vorzulegen.

verheiratete Mutter:
Familienstammbuch oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch; bei Heirat im Ausland die Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung

ledige Mutter:

eigene Abstammungs- bzw. Geburtsurkunde

geschiedene Mutter:
beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk; bei Heirat im Ausland die Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung und rechtskräftiges Scheidungsurteil (Hinweis: ein ausländisches Scheidungsurteil muß u.U. noch anerkannt werden.)

verwitwete Mutter:
beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch mit Vermerk über den Tod des Ehemannes bzw. Familienstammbuch und Sterbeurkunde

... wenn die Eintragung von akademischen Graden oder Meistertiteln in die Urkunden gewünscht wird:

  • Diplom- oder Promotionsurkunde, ggf. bei im Ausland erworbenen akademischen Graden, mit Genehmigung des Wissenschaftsministeriums
  • Meisterbrief
Die ausländischen Urkunden müssen von einem nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigten Übersetzer angefertigt werden. Sie können beim Amtsgericht Köln unter der Tel. Nr. 0221-77110 einen zugelassenen Übersetzer erfragen.

Falls Sie ausländische Urkunden vorlegen, bitte beachten Sie folgendes:
Behörden in Deutschland, die z.B. mit einer ausländischen Geburts- oder Heiratsurkunde zu tun haben, können oft nicht beurteilen, ob dieses ausländische Dokument tatsächlich gültig bzw. echt ist.

Urkunden eines anderen Staates werden daher von den deutschen Behörden oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Dies geschieht je nach Land entweder durch eine Apostille oder eine Legalisation. Dazu beraten wir Sie gerne.

Vaterschaftsanerkennung

Ist die Mutter nicht verheiratet, so kann der Vater dennoch sofort in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Mutter und der Vater persönlich zum Standesamt zwecks Vaterschaftsanerkennung kommen.  Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter sind auch vor der Geburt des Kindes, bzw. vor Beurkundung der Geburt möglich. Hierzu ist eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich. Die Anerkennung kann auch beim Jugendamt erfolgen (Tel. 02234-501480 oder 501474).
Lassen Sie sich bitte in besonderen Fällen, wie z.B. bei Minderjährigkeit eines Elternteils oder bei noch verheirateter Mutter vom Jugendamt oder von uns über die Einzelheiten beraten.


Sorgeerklärung bei nichtverheirateten Eltern.

Eine nichtverheiratete Mutter hat nach der Geburt des Kindes die alleinige elterliche Sorge und ist alleinige gesetzliche Vertreterin des Kindes.

Nichtverheiratete Eltern können vor oder nach der Geburt ihres Kindes auf freiwilliger Basis die gemeinsame elterliche Sorge erklären. Diese Sorgeerklärung muss, damit sie wirksam wird, kostenfrei beim Jugendamt oder bei einem Notar, dann allerdings kostenpflichtig, beurkundet werden. Außer den Gebühren ergibt sich rechtlich kein Unterschied in der Wirkung der Beurkundung.

Welche Unterlagen Sie mitbringen müssen, ist individuell verschieden. Bitte stimmen Sie dies zunächst mit dem Jugendamt ab.

Eine Sorgeerklärung kann nicht beim Standesamt abgegeben werden. Sollten Sie Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung abgeben wollen, empfiehlt sich eine Vorsprache beim Jugendamt an ihrem Wohnort.


Vornamenswahl
Vornamen haben in unserer Rechtsordnung auch die Funktion, das Geschlecht des Trägers zweifelsfrei erkennen zu lassen. Jungen müssen daher männliche, Mädchen weibliche Vornamen erhalten. Eine Ausnahme bildet der Vorname Maria, der nur zusammen mit einem weiteren Vornamen, der das Geschlecht erkennen lässt, auch Jungen gegeben werden kann. Soweit Sie Ihrem Kind mehrere Vornamen geben wollen, setzen Sie bitte nur dann einen Bindestrich zwischen höchstens zwei Vornamen, wenn diese zu einem Vornamen verbunden werden sollen.
Die Vornamensgebung ist unwiderruflich! Wenn Sie gerade Nachwuchs bekommen haben, sich aber nicht für einen Vornamen entscheiden können, geben wir Ihnen mit der Vornamens-Hitliste  des letzten Jahres eine kleine Anregung.

Hinweis:
Seit dem 01.01.2000 können Kinder ausländischer Eltern bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen mit der Geburt in Deutschland auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Der Standesbeamte, der die Geburt Ihres Kindes beurkundet, prüft dies in Zusammenarbeit mit Ihrer Ausländerbehörde. Es bedarf nicht Ihres Antrages. Hat Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen, werden Sie vom Geburtsstandesamt schriftlich verständigt.

Gebühren:
Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei. Für gesetzliche Zwecke, z.B. Taufe, Kindergeld, Krankenkasse oder Erziehungsgeld werden die Urkunden gebührenfrei ausgestellt. Gebühren entstehen nur, wenn zusätzliche Urkunden benötigt werden. Für zusätzliche Urkunden wie z.B. Stammbuch-Eintrag werden für die erste Urkunde 7,00 Euro und für jede weitere Urkunde 3,50 Euro erhoben.

 

 

Quicklink

 

 

Servicelink

 

 

Download

 

 

Öffnungszeiten

 

  • Montag:08.30-12.30
    Dienstag:08.30-12.30
    Donnerstag:08.30-12.30
    14.00-17.30
    Freitag:08.30-12.30


[Alt + 1] [Alt + 2] [Alt + 3] [Alt + 4]