Informationen zur Dichtheitsprüfung

Information zur Dichtheitsprüfung bei bestehenden Grundstücksentwässerungsleitungen nach § 61 a Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW)
Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die Dichtheitsprüfung bei einer Änderung sofort, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.
Für die Stadtteile Frechens heißt das mit der Ausnahme von Teilen in Köngigsdorf und Neufreimersdorf: Für die Stadtteile Frechens, die nicht im Wasserschutzgebiet liegen, ist die Dichtheitsprüfung spätestens bis zum 31.12.2015 durchzuführen.
Weitere Informationen zur Dichtheitsprüfung und die Anforderungen an die Sachkunde für die Durchführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. § 61 a LWG in Nordrhein-Westfalen gibt es beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV).
Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die Dichtheitsprüfung bei einer Änderung sofort, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.
Für die Stadtteile Frechens heißt das mit der Ausnahme von Teilen in Köngigsdorf und Neufreimersdorf: Für die Stadtteile Frechens, die nicht im Wasserschutzgebiet liegen, ist die Dichtheitsprüfung spätestens bis zum 31.12.2015 durchzuführen.
Weitere Informationen zur Dichtheitsprüfung und die Anforderungen an die Sachkunde für die Durchführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. § 61 a LWG in Nordrhein-Westfalen gibt es beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV).
(pdf, 397.44 KB)
Fragen und Antworten - Dichtheitsprüfung § 61 a LWG
(pdf, 112.56 KB)
Entwässerungssatzung der Stadt Frechen
(pdf, 66.29 KB)
Auszug Landeswassergesetz NRW § 61a
(pdf, 16.01 KB)
Information der Abteilung Stadtentwässerung für Grundstückseigentümer
(pdf, 338.28 KB)



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