
- den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
- die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
- die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Der
Bürgermeister ist als Hauptverwaltungsbeamter ebenfalls dazu
verpflichtet, gegenüber dem Landrat des Rhein-Erft-Kreises
entsprechende Angaben zu machen.
Diese Angaben sind in
geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Der Rat der Stadt Frechen
hat in seiner Sitzung am 10.05.2005 beschlossen, die nach § 17 des
Korruptionsbekämpfungsgesetzes erhobenen Angaben auf der städtischen
Homepage sowie im Amtsblatt der Stadt Frechen zu veröffentlichen.
In
den nachfolgenden Dateien finden Sie zum einen die tabellarische
Übersicht der Angaben des Bürgermeisters und der Ratsmitglieder, zum
anderen die Angaben der sonstigen Ausschussmitglieder als pdf-Dokument:
Die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und Aktualisierung bei Veränderungen obliegt der/dem Meldepflichtigen.
(pdf, 33.54 KB)
Sachkundige BürgerInnen der Fraktionen und Ausschussmitglieder des JHA
(pdf, 47.15 KB)
Korruptionsbekämpfungsgesetz
(pdf, 41.54 KB)



KorruptionsbG NW