
Dieser Handwerkerparkausweis wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt und berechtigt zum Parken:
- im eingeschränkten Haltverbot (VZ 286 StVO)
- im Zonenparkverbot (VZ 290 StVO)
- an Parkscheinautomaten unbegrenzt und ohne Parkgebühr
- in Parkscheibenzonen ohne zeitliche Begrenzung
- auf Bewohnerparkplätzen
Der Ausweis gilt im gesamten Rhein-Erft-Kreis und kann für einzelne Tage, ein Jahr oder für drei Jahre beantragt werden. Ausgestellt wird der Ausweis pro Fahrzeug, das amtliche Kennzeichen wird auf dem Ausweis eingetragen.
Handwerksbetriebe, die ihren Firmensitz im Rhein-Erft-Kreis haben, können den Handwerkerparkausweis beim Ordnungsamt des Firmensitzes, Betriebe mit Sitz außerhalb des Rhein-Erft-Kreises, bei jedem Ordnungsamt innerhalb des Kreises beantragen.
Der Gewerbeschein oder ein ähnliches Dokument ist als Nachweis für handwerkliche Tätigkeiten beim Antrag vorzulegen. Eine Vorlaufzeit von zirka zwei Wochen ist zu berücksichtigen.
(pdf, 47.41 KB)
Handwerkerparkausweis Rheinland Köln-Bonn - Antrag
(pdf, 84.59 KB)
Handwerkerparkausweis Rheinland Köln-Bonn - Infoblatt
(pdf, 95.45 KB)



Handwerkerparkausweis