Landeshundegesetz und Informationen für Hundehalter

Mit Wirkung vom 01.01.2003 ist das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) in Kraft getreten und hat somit die bis dahin geltende Landeshundeverordnung (LHV NRW) abgelöst. Das Landeshundegesetz enthält in Bezug auf die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40cm oder aber ein Gewicht von mindestens 20kg erreicht (großer Hund), geringfügige Änderungen, welche ich Ihnen nachfolgend erläutern möchte. Grundsätzlich besteht Ihrerseits die Verpflichtung, dass Sie mir als örtlich zuständige Ordnungsbehörde die Haltung eines solchen „großen" Hundes anzeigen müssen, sofern Sie dies bis dato noch nicht getan haben. Des weiteren dürfen große Hunde nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, der Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist und dies mir gegenüber nachgewiesen wurde.
Als Sachkundig zum Halten von Hunden gelten Personen, die seit mehr als drei Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Stichtag: 01.01.2003), also bereits vor dem 01.01.2000 große Hunde gehalten haben und es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist und dies mir gegenüber schriftlich versichert haben. Sollten Sie Ihren Hund erst nach diesem Stichtag übernommen haben, kann der Nachweis der Sachkunde auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden. Als sachkundig gelten zudem Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundes-Tierärzteordnung, Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, welche die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen, Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer sowie Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 LHundG NRW berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen. In begründeten Einzelfällen kann durch mich die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt bzw. angeordnet werden.
Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist zudem verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Anzeige zur Haltung eines großen Hundes ist kurzfristig, spätestens jedoch vier Wochen nach der steuerrechtlichen Anmeldung des Hundes (siehe unten stehender Hinweis), anhand der beigefügten Anzeigeerklärung ausgefüllt und unterschrieben sowie ggf. die noch erforderlichen Nachweise bei der örtlichen Ordnungsbehörde einzureichen.
Hinweis: Wenn Sie Fragen zur Hundesteuer in Frechen haben und nicht zum Landeshundegesetz, so werden Ihnen diese Fragen bei der Stadt Frechen unter der Telefonnummer 02234/501-342 (Steueramt) gerne beantwortet.
Als Sachkundig zum Halten von Hunden gelten Personen, die seit mehr als drei Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Stichtag: 01.01.2003), also bereits vor dem 01.01.2000 große Hunde gehalten haben und es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist und dies mir gegenüber schriftlich versichert haben. Sollten Sie Ihren Hund erst nach diesem Stichtag übernommen haben, kann der Nachweis der Sachkunde auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden. Als sachkundig gelten zudem Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundes-Tierärzteordnung, Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, welche die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen, Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer sowie Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 LHundG NRW berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen. In begründeten Einzelfällen kann durch mich die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt bzw. angeordnet werden.
Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist zudem verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Anzeige zur Haltung eines großen Hundes ist kurzfristig, spätestens jedoch vier Wochen nach der steuerrechtlichen Anmeldung des Hundes (siehe unten stehender Hinweis), anhand der beigefügten Anzeigeerklärung ausgefüllt und unterschrieben sowie ggf. die noch erforderlichen Nachweise bei der örtlichen Ordnungsbehörde einzureichen.
Hinweis: Wenn Sie Fragen zur Hundesteuer in Frechen haben und nicht zum Landeshundegesetz, so werden Ihnen diese Fragen bei der Stadt Frechen unter der Telefonnummer 02234/501-342 (Steueramt) gerne beantwortet.
(pdf, 467.70 KB)
Hunde in Frechen - Merkblatt der Stadtverwaltung
(pdf, 45.94 KB)
Anzeige zur Haltung eines Hundes gemäß § 11 Landeshundegesetz
(pdf, 69.24 KB)
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