Häufige Fragen an die Ordnungsbehörde

1. Verwahrlostes Nachbargrundstück
Ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Zustände auf einem privaten Grundstück setzt das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus. Grundsätzlich kann jeder Bürger auf seinem Grundstück machen, was er will. Die Eigentumsfreiheit findet ihre Grenze da, wo Gesetze verletzt werden oder in geschützte Rechtspositionen Dritter eingegriffen wird. So darf der Grundstückseigentümer etwa nicht jeden beliebigen Gegenstand auf seinem Grund und Boden lagern. Einschränkungen ergeben sich insoweit insbesondere aus umweltschutz- und abfallrechtlichen Bestimmungen (etwa bei drohender Grundwasserverunreinigung durch auslaufendes Öl aus einem auf dem Grundstück gelagerten Autowrack). Ein verwilderter Garten mit ungemähtem Rasen, Unkrautbewuchs, herumliegenden Gartenmöbeln und Kinderspielzeug, kaputten Wäscheleinen etc. stellt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Ein auf umweltschutzrechtliche Handlungs- bzw. Unterlassungspflichten gestütztes Eingreifen der Ordnungsbehörde scheidet also aus. Die beschriebenen Zustände auf dem Grundstück beeinträchtigen allenfalls das ästhetische Empfinden des Betrachters. Eine Verletzung elementarer, ungeschriebener Regeln kann in dem bemängelten Zustand des Grundstücks nicht gesehen werden. Das beanstandete Verhalten des Grundstückseigentümers, das im Übrigen in Ausübung seines grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts erfolgt, tritt kaum nach außen hervor. Schützenswerte Rechte der Nachbarn werden durch den unerfreulichen Anblick nicht verletzt. Ein Einschreiten der Ordnungsbehörde ist somit in der Regel mangels Vorliegen eines Gefahrentatbestandes weder möglich noch zulässig. Sollten durch unterlassene Rasenpflege in unzumutbarem Umfang Unkrautsamen auf das Nachbargrundstück herübergetragen werden, so besteht möglicherweise ein zivilrechtlicher Anspruch auf Beseitigung der Besitzstörung gegen den Verursacher (Eigentümer des verwilderten Grundstücks).... Weiter Fragen und Antworten halten wir im beigefügten pdf-Dokument für Sie zur Verfügung.
Ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Zustände auf einem privaten Grundstück setzt das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus. Grundsätzlich kann jeder Bürger auf seinem Grundstück machen, was er will. Die Eigentumsfreiheit findet ihre Grenze da, wo Gesetze verletzt werden oder in geschützte Rechtspositionen Dritter eingegriffen wird. So darf der Grundstückseigentümer etwa nicht jeden beliebigen Gegenstand auf seinem Grund und Boden lagern. Einschränkungen ergeben sich insoweit insbesondere aus umweltschutz- und abfallrechtlichen Bestimmungen (etwa bei drohender Grundwasserverunreinigung durch auslaufendes Öl aus einem auf dem Grundstück gelagerten Autowrack). Ein verwilderter Garten mit ungemähtem Rasen, Unkrautbewuchs, herumliegenden Gartenmöbeln und Kinderspielzeug, kaputten Wäscheleinen etc. stellt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Ein auf umweltschutzrechtliche Handlungs- bzw. Unterlassungspflichten gestütztes Eingreifen der Ordnungsbehörde scheidet also aus. Die beschriebenen Zustände auf dem Grundstück beeinträchtigen allenfalls das ästhetische Empfinden des Betrachters. Eine Verletzung elementarer, ungeschriebener Regeln kann in dem bemängelten Zustand des Grundstücks nicht gesehen werden. Das beanstandete Verhalten des Grundstückseigentümers, das im Übrigen in Ausübung seines grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts erfolgt, tritt kaum nach außen hervor. Schützenswerte Rechte der Nachbarn werden durch den unerfreulichen Anblick nicht verletzt. Ein Einschreiten der Ordnungsbehörde ist somit in der Regel mangels Vorliegen eines Gefahrentatbestandes weder möglich noch zulässig. Sollten durch unterlassene Rasenpflege in unzumutbarem Umfang Unkrautsamen auf das Nachbargrundstück herübergetragen werden, so besteht möglicherweise ein zivilrechtlicher Anspruch auf Beseitigung der Besitzstörung gegen den Verursacher (Eigentümer des verwilderten Grundstücks).... Weiter Fragen und Antworten halten wir im beigefügten pdf-Dokument für Sie zur Verfügung.
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