
1. Verwahrlostes Nachbargrundstück
Ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Zustände auf einem privaten Grundstück setzt das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus.
Grundsätzlich kann jeder Bürger auf seinem Grundstück
machen, was er will. Die Eigentumsfreiheit findet ihre Grenze da, wo Gesetze
verletzt werden oder in geschützte Rechtspositionen Dritter eingegriffen wird.
So darf der Grundstückseigentümer etwa nicht jeden
beliebigen Gegenstand auf seinem Grund und Boden lagern. Einschränkungen
ergeben sich insoweit insbesondere aus umweltschutz- und abfallrechtlichen
Bestimmungen (etwa bei drohender Grundwasserverunreinigung durch auslaufendes
Öl aus einem auf dem Grundstück gelagerten Autowrack).
Ein verwilderter Garten mit ungemähtem Rasen,
Unkrautbewuchs, herumliegenden Gartenmöbeln und Kinderspielzeug, kaputten
Wäscheleinen etc. stellt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dar.
Ein auf umweltschutzrechtliche Handlungs- bzw.
Unterlassungspflichten gestütztes Eingreifen der Ordnungsbehörde scheidet also
aus. Die beschriebenen Zustände auf dem Grundstück beeinträchtigen allenfalls
das ästhetische Empfinden des Betrachters.
Eine Verletzung elementarer, ungeschriebener Regeln kann in
dem bemängelten Zustand des Grundstücks nicht gesehen werden.
Das beanstandete Verhalten des Grundstückseigentümers, das
im Übrigen in Ausübung seines grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts
erfolgt, tritt kaum nach außen hervor. Schützenswerte Rechte der Nachbarn
werden durch den unerfreulichen Anblick nicht verletzt.
Ein Einschreiten der Ordnungsbehörde ist somit in der Regel
mangels Vorliegen eines Gefahrentatbestandes weder möglich noch zulässig.
Sollten durch unterlassene Rasenpflege in unzumutbarem
Umfang Unkrautsamen auf das Nachbargrundstück herübergetragen werden, so
besteht möglicherweise ein zivilrechtlicher Anspruch auf Beseitigung der
Besitzstörung gegen den Verursacher (Eigentümer des verwilderten Grundstücks)
2. Lärm durch
spielende Kinder
Das Spielen der Nachbarskinder im Garten, auch wenn es
einmal lauter zugehen sollte, entspricht der üblichen Nutzung eines
Gartengrundstücks im Wohngebiet und ist daher von den Nachbarn hinzunehmen.
Gleiches gilt für Geräusche, die durch Kinderspiele auf Kinderspielplätzen oder
öffentlicher Verkehrsfläche entstehen.
Allerdings gilt von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr die
Nachtruhezeit nach dem Landesimmissionsschutzgesetz.
3. Alkoholkonsum
in der Öffentlichkeit
Alkoholverzehr in der Öffentlichkeit stellt als solches ohne
Hinzutreten weiterer Umstände keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dar. Ein Verhalten, das lediglich unüblich oder geschmacklos ist
und/oder bei Teilen der Bevölkerung Unverständnis oder Unbehagen auslöst, ist
seitens der Ordnungsbehörden zu dulden, solange kein Schaden für ein Schutzgut
(z.B. Eigentum, körperliche Unversehrtheit o.ä.) zu befürchten ist.
Der übermäßige Konsum von Alkohol gefährdet in erster Linie
die Gesundheit des Trinkers. Die bloße Selbstgefährdung ist jedoch als Ausdruck
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes von
der Gesellschaft und den Ordnungsbehörden hinzunehmen. Ein Einschreiten zum
Schutz des Trinkers vor sich selbst ist nicht zulässig.
Der Verzehr von Alkohol wird im Gegensatz zu dem Konsum
anderer Drogen in unserem Kulturkreis toleriert, in manchen Kreisen und
Gegenden sogar als Ausdruck einer besonderen Lebensart geschätzt. Lediglich die
Kinder und Jugendlichen werden durch verschiedene Ge- und Verbote (z.B.
verbietet § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit
den Ausschank von Alkoholika an Jugendliche und Kinder) geschützt. Da,
kulturhistorisch bedingt, die Mehrheit der Bevölkerung dem Alkohol gegenüber
grundsätzlich eher positiv eingestellt ist und der Gesetzgeber durch die
„Sonderbehandlung" des Alkohols gegenüber anderen Drogen diesem Phänomen
Rechnung getragen hat, können die Ordnungsbehörden nicht quasi „durch die
Hintertür" über das Schutzgut der öffentlichen Ordnung den Verzehr von Alkohol
unterbinden.
Nicht ausreichend für ein Einschreiten der Ordnungsbehörde
ist die subjektive Befürchtung, dass Bürger, Touristen und Besucher durch den
Anblick der in der Öffentlichkeit trinkenden Personen einen negativen Eindruck
von der Gemeinde haben könnten.
4. Grillparty in
Nachbars Garten (Geruchsbelästigung)
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW ist
das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung
einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken im Freien untersagt, soweit die
Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich
belästigt werden können.
Andererseits ist es an warmen Sommerabenden bei besonderen
Gelegenheiten, zum Beispiel anlässlich eines Geburtstags, für viele Menschen
ein großes und von den Nachbarn meist auch geduldetes Vergnügen, im Garten zu
grillen - und dies in Einzelfällen auch über 22 Uhr hinaus. Dies völlig zu
untersagen, geht nach Auffassung des OLG Oldenburg (Az: 13 U 53/02, Urt. v.
29.07.2002) zu weit. An vier Abenden im Kalenderjahr müssen daher die Nachbarn
das Grillen im Freien bis 24 Uhr (nicht länger und ohne Lärm) als sozialadäquat
hinnehmen.
Nicht besonders geschützt ist die Überempfindlichkeit
einzelner Personen. Für manche Menschen mag der Geruch von gebratenem Fleisch
unerträglich sein, für den „Normalbürger", auf den bei der Betrachtung
abzustellen ist, gehört das gelegentliche Grillen zur üblichen Gartennutzung.
Lärm und Geruchsbelästigungen beeinträchtigen private
Rechte, die sowohl durch öffentlich-rechtliche Vorschriften als auch durch das
Zivilrecht geschützt sind. Die Nachbarn können wählen, welchen Rechtsschutz sie
wählen wollen.
Das (exzessive) Grillen im Freien ist verboten, wenn die
dadurch verursachten Geruchsemissionen konzentriert in die Wohn- oder
Schlafräume von Nachbarn eindringen.
Dies gilt auch für den Lärm, sofern er in hoher Intensität
über einen längeren Zeitraum und dies ggf. wiederholt und möglicherweise in
regelmäßigen Zeiträumen verursacht wird. Beachten Sie hierbei auch, dass es
sich bei dem Feiern im Garten um eine sozialadäquate Betätigung handelt.
5. Party in
Nachbars Garten (Lärmbelästigung/Störung der Nachtruhe)
Das betroffene Rechtsgut ist hier der ungehinderte Schlaf
und die ungestörte Nutzung der Wohnung und des Gartens, also des Besitzes und
des Eigentums der Nachbarn. Es sind mithin ausschließlich private Rechtsgüter
betroffen. Der Schutz privater Rechtsgüter ist vorrangig Aufgabe der
Zivilgerichte und deren Vollstreckungsorgane. Die Ordnungsbehörde kann nur dann
einschreiten, wenn entweder die privaten Rechte auch durch
öffentlich-rechtliche Normen geschützt sind oder zivilrechtliche Hilfe nicht
schnell genug zu erlangen ist.
Von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sind Betätigungen verboten,
welche geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1
Landesimmissionsschutzgesetz NRW.
Bei dem Tatbestandsmerkmal „geeignet, die Allgemeinheit oder
die Nachbarschaft erheblich zu belästigen bzw. die Nachtruhe zu stören" ist zu
prüfen, in welcher Intensität der Lärm verursacht wird.
Zu berücksichtigen sind:
- die Höhe der Lautstärke,
- die Dauer der Beeinträchtigung,
- die Regelmäßigkeit der Beeinträchtigung,
- der (Tages- oder Nacht-)Zeitpunkt der Lärmeinwirkung und
- die Entfernung der Wohngebäude zu der Lärmquelle.
Maßgeblich ist grundsätzlich die objektive und nicht die
subjektiv empfundene Lautstärke, die Überempfindlichkeit Einzelner ist daher
unbeachtlich.
Das Vorgehen hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls
ab. Eine einmalige Störung der Nachtruhe mit geringer Intensität und kurzer
Dauer der Beeinträchtigung erfüllt weder den Tatbestand des § 117
Ordnungswidrigkeitengesetz noch die Tatbestände der Vorschriften der Länder zum
Lärmschutz. Das gelegentliche Feiern gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch
eines Gartengrundstücks in einem Wohngebiet. Bei einer einmaligen Feier kann es
zumutbar sein, den Lärm für einige Stunden hinzunehmen.
Das Einschreiten des Ordnungsamts kommt dann nicht in
Betracht, da die Tatbestände des § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz sowie der
Lärmschutzvorschriften der Bundesländer nicht erfüllt sind.
Wird aber Lärm in hoher Intensität über einen längeren
Zeitraum verursacht und dies ggf. wiederholt und möglicherweise in regelmäßigen
Zeiträumen, kann man durchaus auf eine Verletzung des § 117
Ordnungswidrigkeitengesetz bzw. der Lärmvorschriften der Bundesländer erkennen.
Die Rechtsgrundlagen ergibt sich hierzu aus § 14 Abs. 1
Ordnungsbehördengesetz NW und § 15 i.V.m. § 9 Abs. 1
Landesimmissionsschutzgesetz NRW.
Verstöße können mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren
geahndet werden und haben ein Bußgeld zu Folge.
Die Beschwerdeführer werden gebeten, zu Beweiszwecken ein
Lärmprotokoll zu führen, damit die einzelnen Zuwiderhandlungen dokumentiert
sind.
6. Pflicht zur
Anbringung einer Hausnummer
Die bundesrechtliche Grundlage bzw. Vorgabe für die
Anbringung von Hausnummern findet sich in § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch: Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde
festgesetzten Nummer zu versehen. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen
Vorschriften.
Danach ist der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet,
sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen und
das Schild selbst auf seine Kosten zu besorgen und anzubringen.
Ebenso schreibt § 10 der Frechener Stadtordnung die Anbringung einer
Hausnummer vor: „Jedes Haus ist vom Eigentümer
oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück amtlich
zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muß von der Straße erkennbar
sein und gut lesbar erhalten werden."
Verstöße gegen diese Vorschriften stellen eine
Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Weigert sich ein Grundstückseigentümer oder ein
Nutzungsberechtigter, eine Hausnummer an dem Gebäude anzubringen, so kann die
Gemeinde Zwangsgelder verhängen und auch im Wege der Ersatzvornahme das Schild
selbst oder durch Dritte anbringen lassen.
Es liegt im Interesse des Eigentümers und auch der Mieter,
dass eine Hausnummer gut sichtbar vorhanden ist, so dass Feuerwehr und
Rettungsdienst im Notfall schnell die richtige Adresse finden können. Ebenso
ist die Erkennbarkeit der Hausnummer wichtig für Post und andere
Zustelldienste.
7. Ablagerung von
wildem Müll
Aufmerksame Bürger, die eine wilde Müllkippe melden wollen,
können sich unmittelbar an den Abfallberater der Stadtbetrieb Frechen GmbH,
Herrn Vanca, Tel. 02234/9217-17, wenden.
Sofern ein Verursacher beim Abladen des Mülls beobachtet
wurde bzw. sich durch die Art des Mülls (Briefe mit Adressen o.ä.) der
Verursacher vermutlich ermitteln läßt, wird die örtliche Ordnungsbehörde zur
Verfolgung der Ordnungswidrigkeit tätig. In diesem Fall wenden Sie sich bitte
an die Abteilung Ordnung, Verkehr und Straßenbau, Frau Hanke, Tel.
02234/501-356.
Jeden Sommer muss sich das Ordnungsamt mit zahlreichen
Beschwerden wegen Ruhestörungen auseinander setzen.
Wie die Erfahrung zeigt, beruhen viele Ruhestörungen auf
Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen, Gedankenlosigkeit oder auf der
Unkenntnis über die Bestimmungen des Lärmschutzes. Meist bleibt es bei
Beschwerden, in Einzelfällen kommt es mitunter zu Anzeigen.
Um unnötige Streitereien und Ärger mit Nachbarn, Behörden
und Gerichten zu vermeiden, sollten folgende Hinweise beachtet werden:
a.) Benutzen von Rasenmähern und anderen Gartengeräten
Häufig äußern Beschwerdeführer ihr Unverständnis, dass der
Nachbar den ganzen Tag zu Hause verbringt, seinen Rasen mit seinem Motormäher
aber erst nach 20 Uhr mäht. Es ist verboten, in empfindlichen Gebieten (das
sind reine, allgemeine und besondere Wohngebiete sowie Sondergebiete, die der
Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung
sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten) Rasenmäher (auch
sog. lärmarme Geräte) mit Elektro- oder Benzinmotor
- an Sonn- und Feiertagen
- sowie an Werktagen (Mo bis Sa.)zwischen 20:00 und 7:00 Uhr
im Freien zu benutzen.
Zu den Werktagen gehören die Tage von Montag bis einschließlich Samstag.
Das Verbot gilt auch für die Benutzung von Vertikutierern,
Rasentrimmern, Heckenscheren, tragbaren Kettensägen, Betonmischern, Motorhacken
sowie Häcksler jeweils mit Elektro- oder Benzinmotor sowie Wasserpumpen (mit
Ausnahme von Teichpumpen).
b.) Benutzen von lärmintensiven Gartengeräten mit
Umweltkennzeichen
Besonders lärmintensive Gartengeräte mit Umweltzeichen
(diese erkennen Sie an einer stilisierten Blume mit einem Kreis aus zwölf
Sternen als Blütenblätter und dem Eurozeichen in der Mitte) dürfen ebenfalls
nicht
- an Sonn- und Feiertagen
- sowie an Werktagen zwischen 20:00 bis 07:00 Uhr im Freien
benutzt werden.
Lärmintensive Gartengeräte in diesem Sinn sind Freischneider
und Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor sowie um Laubbläser
und Laubsammler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor.
c.) Benutzen von lärmintensiven Gartengeräten ohne
Umweltkennzeichen
Tragen die vorgenannten Geräte nicht das Umweltzeichen der
EU, gelten folgende (erweiterte) Ruhezeiten:
- an Sonn- und Feiertagen
- sowie an Werktagen zwischen 7:00 bis 9:00 Uhr, von 13:00
bis 15:00 Uhr und 17:00 bis 7:00 Uhr.
d.) Ausnahmen
Die Ruhezeiten gelten nicht, wenn der Einsatz der
aufgeführten Geräte oder Maschinen „zur Abwendung einer Gefahr" bei Unwetter
oder Schneefall „oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt
oder Sachgüter erforderlich ist".
Beachten Sie bitte, dass Verstöße gegen diese Regeln mit
einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden können.
e.) Tierlärm
Hunde werden oft allein gelassen und bellen dann
unermüdlich. Der Nachbar beschwert sich dann über stundenlanges Bellen des
Hundes.
Abhilfe könnte geschaffen werden, wenn Sie Ihren Hund von
einer anderen Person betreuen lassen oder während dieser Zeit die Fenster der
Räume schließen, in denen sich der Hund aufhält. Oft reicht es auch, den Hund
in ein Zimmer zu bringen, das in den Garten oder zu einer Seite des Gebäudes
ausgerichtet ist, an der sich keine anderen Mitmenschen aufhalten.
f.) Auch im häuslichen Bereich kommt es oft zu Beschwerden
Die mögliche Hellhörigkeit eines Hauses verpflichtet jeden
Einzelnen, in besonderem Maße rücksichtsvoll zu sein. Dem Wohnungsinhaber
obliegt die besondere Sorgfaltspflicht, stets zu gewährleisten, dass in seiner
Wohnung ruhestörender Lärm unterbleibt. Sofern andere Hausbewohner unzumutbar
gestört werden können, darf sehr laute Musik auch tagsüber nur über Kopfhörer
gehört werden. Vorteilhafter - auch für die eigenen Ohren - ist es aber, eine
mittlere Lautstärke (Zimmerlautstärke) nicht zu überschreiten.
Renovierungen sind so zu organisieren, dass geräuschvolle
Arbeiten werktags vor 22:00 Uhr erledigt werden. Heimwerkermaschinen dürfen
sogar schon nach 20:00 Uhr nicht mehr in Außenbereichen benutzt werden. Türen, Wände oder
Fußböden können selbstverständlich auch nach 22:00 Uhr gestrichen werden, wenn
dabei der Arbeitseifer nicht durch lautes Singen und Pfeifen oder durch laute
Radiomusik wach gehalten wird.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie sich so verhalten, dass
Sie andere nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar durch Lärm
beeinträchtigen.
g.) weitere gesetzliche Regelungen
- Von 22:00 bis 6:00 Uhr sind Betätigungen
verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
-
Tongeräte, die der Schallerzeugung oder
Schallwiedergabe dienen (insbesondere Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und
ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass
unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Der Gebrauch dieser
Geräte ist auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen,
Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen, und
in öffentlichen Badeanstalten verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden
können.
-
Es ist verboten, Geräusch oder Abgas erzeugende
Motoren unnötig laufen zu lassen.
-
Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die
hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren
erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird.
Vermeiden Sie unberechtigten Lärm. Wer die oben dargestellten Vorschriften nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
9. Haussammlungen
Das Sammlungsgesetz von NRW wurde zum 01.01.1998 ersatzlos aufgehoben. Grund für die Aufhebung des Sammlungsgesetzes war der „Abbau des Verwaltungsbürokratismus". Das Sammlungsgesetz sah vor, dass alle Sammlungen im Vorfeld beim Ordnungsamt zu beantragen und zu genehmigen waren. Die Genehmigungspflicht diente der Überprüfung der Seriosität der jeweiligen Sammlungen. Konsequenz der Aufhebung des Gesetzes ist, dass in NRW heute jedermann ohne Anmeldung und Genehmigungen Spenden sammeln kann. Dadurch hat sich der Verwaltungsaufwand der Ordnungsämter reduziert. Auch die Sammlungsträger werden durch die Aufhebung des Gesetzes entlastet, weil die vorherigen Genehmigungsverfahren entfallen.
Seit der Aufhebung des Sammlungsgesetzes wird jedem Bürger eigenverantwortlich die Entscheidung überlassen, ob und an wen er etwas spendet.
10. Betteln in der Öffentlichkeit
Seit 1974 ist die Bettelei kein Straftatbestand mehr. Das „stille" Betteln an öffentlichen Plätzen ist nicht verboten, da es keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
Dagegen kann „aggressives" Betteln in Rechtspositionen eingreifen, die durch Straftatbestände geschützt sind (z.B. Schutz der körperlichen Unversehrtheit, Schutz vor Beleidigung, Schutz vor Nötigung). Gegen „aggressives" Betteln kann durch Polizei und Ordnungsamt zur Gefahrenabwehr vorgegangen werden.
„Aggressives" Betteln liegt z.B. dann vor, wenn Passanten durch den Bettler der Weg verstellt wird oder sie durch festhalten o.ä. am Weitergehen gehindert werden.
11. Verwahrloste Wohnung
Beim Ordnungsamt wird oftmals Beschwerde darüber geführt, dass in einer Wohnung Müll gelagert sei und nicht entsorgt werde. Die Besitzer des Mülls kommen Aufforderungen zur Beseitigung nicht nach. Verursacht hierbei wird ein Gestank im ganzen Haus. Befürchtet werden vielfach auch gesundheitliche Beeinträchtigungen der Hausmitbewohner.
Bei der Vermüllung einer Wohnung ist in der Regel nicht ersichtlich, dass eine übertragbare Krankheit auftreten könnte, so dass Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz meist nicht in Frage kommen.
Ein Eingreifen nach dem Infektionsschutzgesetz wäre nur dann möglich, wenn der Müll mit meldepflichtigen Krankheitserregern befallen wäre. Diese Prüfung obliegt der Gesundheitsbehörde des Rhein-Erft-Kreises. Regelmäßig werden jedoch bei einer Vermüllung keine Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheitserregern vorhanden sein, so dass weitergehende Maßnahmen auf der Rechtsgrundlage des Infektionsschutzgesetzes nicht infrage kommen.
Ein etwaiger Madenbefall in der vermüllten Wohnung ist unbeachtlich, da eine Verbreitung derselben nicht zu befürchten ist. „Gestank" alleine stellt keine Gesundheitsbeeinträchtigung dar.
Bei ausschließlicher Selbstgefährdung der Person, die in der vermüllten Wohnung lebt, liegt grundsätzlich keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor, so dass sich ein ordnungsrechtliches Einschreiten verbietet.
Selbstgefährdung stellt grundsätzlich eine freiwillige Willensentscheidung dar. Stichwort: „Jeder ist seines Glückes Schmied", jeder kann tun und lassen, was er will, so lange er nicht die Rechte anderer verletzt.
Das Ordnungsrecht ist nicht geeignet, Selbstgefährdungen, wie z.B. Gefährdung der Gesundheit durch Alkoholgenuss, akrobatische Kunststücke, Rauchen oder Ähnliches zu unterbinden (etwas anderes gilt aber z.B. für Selbstmordabsichten, da hier ein hohes Rechtsgut beeinträchtigt wird).
Eine Gefährdung anderer ist in der Regel nicht gegeben. Wenn Seuchengefahr zu verneinen ist, so ist auch ordnungsrechtlich nichts weiter zu unternehmen. Maßnahmen nach den Polizei- und Ordnungsbehördengesetzen sind bei Vermüllung im privaten Haushalt grundsätzlich nicht möglich.
Eine sofortige Unterbringung in eine geschlossene Krankenanstalt kann regelmäßig ebenfalls nicht erfolgen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
Sollte eine Person bei einer Vermüllung nicht in der Lage sein, die Folgen zu erkennen, so kann lediglich versucht werden, eine Betreuung einzurichten. Diese Betreuungsanregung kann durch jedermann beim Amtsgericht erfolgen. Zuständiges Amtsgericht für Frechen, ist das Amtsgericht Kerpen.
Bei Vermüllung einer Wohnung handelt es sich in aller Regel zwar um Abfall, aber gerade im speziellen Fall will sich ja der Besitzer dessen nicht entledigen. Das Wohl der Allgemeinheit/die Umwelt wird nicht beeinträchtigt. Es findet auch keine unerlaubte Ablagerung statt. Ein Vorgehen aufgrund des Abfallrechts ist damit zu verneinen.
So lange eine Seuchengefahr nicht gegeben ist, hat die örtliche Ordnungsbehörde weder eine Verpflichtung noch eine Möglichkeit, gegen eine „Vermüllung" in privaten Haushalten vorzugehen. Vermieter oder Hausmitbewohner einer verwahrlosten Wohnung haben allerdings die Möglichkeit, den Zivilrechtsweg wegen Eigentums- bzw. Besitzbeeinträchtigung einzuschlagen. Insofern sollten sich Mieter unmittelbar an ihre Vermieter wenden, sofern sie sich durch einen Nachbarn entsprechend gestört fühlen.
Weitere Regelungen entnehmen Sie bitte der Frechener Stadtordnung sowie der Broschüre „Was Sie über Rechtsprobleme an der Gartengrenze wissen sollten".
(pdf, 2.08 MB)
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