
Eine aktuelle Liste mit Anschriften anerkannter Sachverständiger und sachverständiger Stellen finden Sie auf der Internetseite des LEJ.
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Hunde in Frechen - Merkblatt der Stadtverwaltung
(pdf, 88.05 KB)

sehr geehrter Hundehalter,
mit
Wirkung vom 01.01.2003 ist das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz - LHundG NRW) in
Kraft getreten und hat somit die bis dahin geltende Landeshundeverordnung (LHV
NRW) abgelöst.
Das
Landeshundegesetz enthält in Bezug auf die Haltung eines Hundes, der
ausgewachsen eine Widerristhöhe von
mindestens 40cm oder aber ein Gewicht
von mindestens 20kg erreicht (großer Hund), geringfügige Änderungen, welche
ich Ihnen nachfolgend erläutern möchte.
Grundsätzlich
besteht Ihrerseits die Verpflichtung, dass Sie mir als örtlich zuständige
Ordnungsbehörde die Haltung eines solchen „großen" Hundes anzeigen müssen,
sofern Sie dies bis dato noch nicht getan haben. Des weiteren dürfen große
Hunde nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche
Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, der Hund fälschungssicher mit einem
Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung
abgeschlossen ist und dies mir gegenüber nachgewiesen wurde.
Als
Sachkundig zum Halten von Hunden gelten Personen, die seit mehr als drei Jahren
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Stichtag: 01.01.2003), also bereits vor dem
01.01.2000 große Hunde gehalten haben und es dabei zu keinen tierschutz- oder
ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist und dies mir gegenüber
schriftlich versichert haben.
Sollten
Sie Ihren Hund erst nach diesem Stichtag übernommen haben, kann der Nachweis
der Sachkunde auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines
anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder
von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt
werden. Als sachkundig gelten zudem Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber
einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundes-Tierärzteordnung, Inhaber eines
Jagdscheines oder Personen, welche die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes
zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen, Polizeihundeführerinnen und
Polizeihundeführer sowie Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10
Abs. 3 LHundG NRW berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.
In
begründeten Einzelfällen kann durch mich die Vorlage eines Führungszeugnisses
verlangt bzw. angeordnet werden.
Die
Halterin oder der Halter eines Hundes ist zudem verpflichtet, eine
Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten
Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden mit einer
Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe
von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Die
Anzeige zur Haltung eines großen Hundes ist kurzfristig, spätestens jedoch vier
Wochen nach der steuerrechtlichen Anmeldung des Hundes, anhand der beigefügten
Anzeigeerklärung ausgefüllt und unterschrieben sowie ggf. die noch
erforderlichen Nachweise bei der örtlichen Ordnungsbehörde einzureichen.
Bei weiteren Fragen steht die zuständige
Sachbearbeiterin, Frau Hanke, unter der Telefonnummer 02234/501-356 zur Verfügung.
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